Gesellenprüfungsausschuss
- Gesellenprüfungsausschuss
ein von der ⇡ Handwerkskammer oder mit ihrer Ermächtigung von der ⇡ Handwerksinnung errichtetes öffentlich-rechtliches Organ für alle Auszubildenden des Innungsbezirks (§ 33 HandwO). Der G. muss mit mindestens drei sachkundigen, geeigneten Personen besetzt sein. Auf Arbeitgeberseite handelt es sich um selbstständige Handwerker, die die Meisterprüfung abgelegt oder zum Ausbilden berechtigt sind, sowie Betriebsleiter, auf Arbeitnehmerseite Gesellen und Facharbeiter und auf Lehrerseite Lehrer an berufsbildenden Schulen. Die Mitglieder werden längstens für fünf Jahre ehrenamtlich berufen oder gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 34 HandwO).
Lexikon der Economics.
2013.
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